Statuten

  1. Name und Sitz

Der im Jahre 1912 gegründete Schaffhauser Presseverein ist ein privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Schaffhausen.

  1. Ziel und Zweck

Der Schaffhauser Presseverein bezweckt die Wahrung der Würde und der Unabhängigkeit der Medien, die Vertretung und Förderung der beruflichen Interessen ohne Unterschied der Parteirichtung sowie die Pflege kollegialer Beziehungen.

  1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes erhebt der Verein Mitgliederbeiträge.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  1. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können aktive und ehemalige fest angestellte oder freiberufliche Journalistinnen und Journalisten sein. Offen steht eine Mitgliedschaft auch Personen, die als Mitarbeitende von Unternehmen, Organisationen oder staatlichen Stellen berufshalber in regelmässigem Kontakt mit Medienschaffenden stehen.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Vereinsversammlung,
sofern ihr mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  1. Austritt und Ausschluss

Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.

Mitglieder, die den Interessen und dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Revisionsstelle

  1. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen.

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
– Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Vereinsjahr
– Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
– Wahl der Revisoren
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages
– Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand
eingebrachte Geschäfte
– Änderung der Statuten
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Sofern es die Statuten nicht anders vorsehen, fassen die Mitglieder die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen.

Alle übrigen Geschäfte des Vereins, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden durch den Vorstand erledigt.

  1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

  1. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Die Revisionsstelle erstattet zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  1. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins beschliesst die letzte Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu einem den Vereinsbestrebungen verwandten Zweck mit einfachem Mehr.

Genehmigt durch die ausserordentliche Mitgliederversammlung vom 31. Dezember 2015.